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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Re:Surface Interiors
Inhaber: Blaž Bric
10.-Oktoberstrasse 124
9210 Pörtschach
Österreich
E-Mail: office@resurface.at
Telefon: +43 677 6365 4250
UID: Ab Juli
Stand: März 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Re:Surface Interiors (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern (B2C) und Unternehmern (B2B).
Diese AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss übermittelt und sind jederzeit auf der Website einsehbar.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
– schriftliche Annahme des Angebots (auch per E-Mail), oder
– Zahlung der vereinbarten Materialrechnung / Anzahlung
Mit Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber die Kenntnisnahme und Geltung dieser AGB.
3. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
– Möbelfolierung (Küchen, Türen, Fronten, Einbaumöbel)
– Oberflächenveredelung im privaten und gewerblichen Bereich
– Folierung von Empfangsbereichen, Theken und sonstigen Innenflächen
– Beratung, Aufmaß und Materialauswahl
Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere:
– konstruktive oder strukturelle Reparaturen
– Behebung verdeckter Mängel
– Tischler-, Elektro- oder Installationsarbeiten
– Austausch oder Reparatur von Beschlägen oder Bauteilen
sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Der geschuldete Erfolg richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie dem Stand der Technik.
Ein bestimmter optischer Erfolg wird nicht geschuldet, soweit dieser über material- und untergrundbedingte Eigenschaften hinausgeht.
4. Preise und Zusatzleistungen
Alle Preise verstehen sich in Euro:
– gegenüber Verbrauchern (B2C): inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
– gegenüber Unternehmern (B2B): netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
Zusatzleistungen, notwendige Anpassungen oder Mehraufwände werden gesondert verrechnet.
Notwendige Änderungen oder Zusatzarbeiten, die sich erst während der Ausführung ergeben und für eine fachgerechte Durchführung erforderlich sind, gelten als vom Auftraggeber genehmigt und werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
Bei Unternehmern (B2B) gelten Zusatzleistungen jedenfalls als genehmigt, wenn der Auftraggeber deren Ausführung duldet und nicht unverzüglich widerspricht.
Bei Verbrauchern (B2C) bedürfen Zusatzleistungen der ausdrücklichen Zustimmung.
5. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
5.1 Materialrechnung (Anzahlung)
Nach Vertragsabschluss wird eine Materialrechnung gestellt.
Die Anzahlung stellt eine Vorauszahlung auf Material, Planung, Disposition und Terminreservierung dar.
Ein Montagetermin wird erst nach vollständigem Zahlungseingang verbindlich fixiert.
Ohne vollständige Zahlung besteht kein Anspruch auf Terminreservierung oder Materialbestellung.
Mit Zahlungseingang:
– gilt der Auftrag als verbindlich bestätigt
– wird ein Montagetermin verbindlich reserviert
5.2 Schlussrechnung
Nach Fertigstellung der Leistungen wird die Restleistung in Rechnung gestellt.
Zahlungsziel: 7 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Projekten Teilrechnungen zu stellen.
5.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Zusätzlich können Mahnspesen sowie Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt:
– Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten
– vereinbarte Termine zu verschieben
– weitere Leistungen einzustellen
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Leistungen sowie bestellte Materialien vollständig abzurechnen.
6. Stornierung durch den Auftraggeber
Die geleistete Anzahlung wird als angemessen pauschalierter Schadenersatz einbehalten und umfasst insbesondere:
– Planungsaufwand
– Materialdisposition
– Terminreservierung
– entgangenen Gewinn
Bereits bestellte oder individuell zugeschnittene Materialien sind vollständig zu bezahlen.
Bei Stornierung weniger als 5 Werktage vor dem Montagetermin ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich ein angemessenes Ausfallhonorar zu verrechnen.
Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin oder ist die Durchführung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich, gilt dies als kurzfristige Stornierung.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Leistungstermine
Vereinbarte Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.
Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Termine angemessen zu verschieben, insbesondere bei:
– fehlender Mitwirkung des Auftraggebers
– fehlendem oder verspätetem Zugang
– ungeeigneten Untergründen
– organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen
– Witterungseinflüssen
– höherer Gewalt
Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wird der entstandene Aufwand gesondert verrechnet.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen:
– geeignete Raumtemperatur (ca. 18–25 °C)
– saubere, trockene und tragfähige Untergründe
– freien Zugang zu den Arbeitsbereichen
– vollständige Freiräumung der Arbeitsbereiche
– Bereitstellung von Strom
Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bekannte Mängel sind vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
9. Untergrund und Bestand
Der Auftragnehmer führt lediglich eine visuelle Prüfung durch.
Eine technische Prüfung des Untergrundes erfolgt nicht.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Ablösungen infolge von:
– Vorschäden
– altersbedingter Materialschwäche
– ungeeigneten oder vorbehandelten Untergründen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zuge einer fachgerechten Demontage oder Bearbeitung entstehen und auf Zustand, Alter oder Beschaffenheit der Bauteile zurückzuführen sind.
Bei ungeeigneten Untergründen kann die Ausführung verweigert oder die Gewährleistung eingeschränkt sein, soweit gesetzlich zulässig.
10. Abbruch der Arbeiten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten einzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist.
In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Kosten vollständig zu vergüten.
11. Gefahrtragung
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald:
– die Leistung am Leistungsort begonnen wurde, oder
– Materialien an den Leistungsort geliefert wurden
12. Materialeigenschaften
Die verwendeten Folien entsprechen den Herstellervorgaben.
Folierungen stellen eine dekorative Veredelung dar und ersetzen keine industrielle Beschichtung.
Geringfügige Abweichungen gelten nicht als Mangel, insbesondere:
– Farb- oder Strukturabweichungen
– chargenbedingte Unterschiede
– sichtbare Kanten oder Übergänge
– minimale Blasenbildung oder Spannungserscheinungen
Materialbedingte Veränderungen im Laufe der Zeit stellen keinen Mangel dar.
13. Umwelteinflüsse
Einwirkungen durch Hitze, Feuchtigkeit, UV-Strahlung oder mechanische Belastung können Veränderungen verursachen.
Abweichungen von empfohlenen Bedingungen können die Haltbarkeit beeinträchtigen und stellen keinen Mangel dar.
14. Gewerbliche Nutzung (B2B)
Bei gewerblicher Nutzung wird von erhöhter Beanspruchung ausgegangen.
Eine Gewähr für nutzungsbedingten Verschleiß wird nicht übernommen.
15. Ausführung und Teilleistungen
Die Ausführung erfolgt nach anerkanntem handwerklichem Standard.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen in Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
16. Dokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand vor und nach der Ausführung fotografisch zu dokumentieren.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass anonymisierte Bildaufnahmen für Referenz- und Marketingzwecke verwendet werden dürfen, sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
17. Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung.
Sie gilt auch als erfolgt, wenn:
– die Leistung in Gebrauch genommen wird, oder
– innerhalb von 7 Tagen keine berechtigten Mängel angezeigt werden
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
18. Gewährleistung
Für Verbraucher: 24 Monate
Für Unternehmer: 12 Monate
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst eine Verbesserung vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen.
Eigenmächtige Eingriffe durch Dritte führen zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.
Kein Mangel liegt vor bei:
– normaler Abnutzung
– unsachgemäßer Nutzung
– ungeeigneten Untergründen
– Nichtbeachtung der Pflegehinweise
Die Einhaltung der Pflegehinweise ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche.
19. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden unbeschränkt.
Für sonstige Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.
20. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers.
21. Widerrufsrecht (B2C)
Bei Fernabsatzverträgen besteht ein Widerrufsrecht gemäß FAGG.
Dieses entfällt bei individuell angefertigten Leistungen.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich:
– Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Leistung
– Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung
– Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger
22. Pflegehinweise
Die Pflegehinweise sind Bestandteil des Vertrags.
Die Einhaltung der Pflegehinweise ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche.
23. Gerichtsstand und Recht
Es gilt österreichisches Recht.
– B2B: Sitz des Auftragnehmers
– B2C: gesetzliche Regelung
24. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
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